Unsere Satzung

beschlossen auf der Gründungsversammlung in Nürnberg am 22.01.2023

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Verband für das Erinnern an die verleugneten Opfer des Nationalsozialismus (vevon)
  2. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg, Postanschrift: Königstr. 64, 90402 Nürnberg

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung nach § 52 Absatz. 2 Satz 1 Nr. 7 AO sowie die Förderung des Andenkens an Verfolgte (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nummer 10 AO). Es dürfen keine Mittel finanzieller oder materieller Art zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung politischer Parteien oder ihrer Interessen verwendet werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO). Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch folgende Ziele:

    1. respektvolles Erinnern
      Der Verein setzt sich dafür ein, dass die von den Nationalsozialisten geschundenen und zum Teil ermordeten Menschen, deren Verfolgung trotz des Bundestagsbeschlusses von 2020 bis heute häufig verleugnet wird, bewusst wahrgenommener und geachteter Teil der deutschen Erinnerungskultur werden. Damit sind gemeint:

      • die von den Nationalsozialisten auf Grund sozialpolitischer Stigmatisierung und Verfolgung als „Asoziale“ Diffamierten,
      • die von den Nationalsozialisten ohne jedes Urteil auf Grund „sozialer Prognosen“ zu „Berufs- “ oder „Gewohnheitsverbrechern“ Erklärten,
      • die nach einem Abkommen zwischen Himmler und Thierack aus Gefängnissen „zur Vernichtung durch Arbeit“ in die KZ verbrachten „Sicherheitsverwahrten“, darunter vor allem auch die nach dem völkerrechtswidrigen „Polenstrafrecht“ Verurteilten.
      • alle bisher nicht anerkannten Opfer des Nationalsozialismus.
    2. interner Austausch
      In vielen Familien konnte angesichts der auch nach Ende der Nazi-Herrschaft anhaltenden gesellschaftlichen Verachtung, die angeblich „asozialen“ oder „verbrecherisch veranlagten“ Menschen entgegengebracht wurde, eine respektvolle oder gar ehrende Familiengeschichte nicht entwickelt werden. Wo dies in Einzelfällen versucht wurde, erfuhren nachforschende Familienmitglieder nicht selten Desinteresse, z. T. demonstrative Zurückweisung.
      Die in diesem Zusammenhang entwickelten Brüche und Belastungen führen u. a. zu einem Bedürfnis nach Austausch mit ähnlich Betroffenen.
      Der Verein unterstützt und ermöglicht interessierten Mitgliedern diesen Austausch.
    3. Öffentlichkeitsarbeit
      Der Verein unterstützt publizistisch und – soweit es ihm möglich ist – auch finanziell Initiativen, die durch Veranstaltungen, Tagungen, Kongresse und andere Aktivitäten der öffentlichen Information über die verleugneten NS-Opfer dienen. Er ist auch selbst Träger solcher Veranstaltungen und bietet interessierten Institutionen und Organisationen an, dass auf Einladung einzelne Verbandsmitglieder Biografien „verleugneter NS-Opfer“ vorstellen.
    4. Forderungen an die Politik
      Der Verein fordert von der Bundesregierung u.a. die vollständige Umsetzung des Bundestagsbeschlusses vom 20. Februar 2020, insbesondere die ausreichende Finanzierung aller in diesem Beschluss genannten Maßnahmen, wie z.B. der notwendigen Forschungen.
    5. Politische Bildung/Erinnerungskultur
      Der Verein ist Träger kritisch-historisch-politischer Bildung insbesondere im Hinblick auf das Schicksal der lange Verleugneten und auf den Umgang mit ihrer Verfolgungsgeschichte bis in die Gegenwart und fordert eine kritische Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Kontinuitäten. Er verfolgt das Ziel, dass sie ebenso wie alle anderen Verfolgtengruppen Teil der deutschen Erinnerungskultur werden.
    6. Mahnmal
      Der Verein setzt sich dafür ein, dass an einer geeigneten Stelle in Berlin ein zentrales Mahnmal für die lange verleugneten Opfer des Nationalsozialismus errichtet wird.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

  1. Mitglied werden können Menschen, die selbst oder deren Angehörige durch die Nationalsozialisten verfolgt waren und die erst mit dem Bundestagsbeschluss vom 13. Februar 2020 anerkannt worden sind.
    Mitglied kann auch werden, wer erklärt, sich den Satzungszwecken und -zielen verpflichtet zu fühlen.
    Mitglied werden kann nur, wer die UN-Menschenrechte achtet und einhält.
  2. Mitglieder des Vereins können nur voll geschäftsfähige natürliche Personen werden.
  3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
  4. Die Beitrittserklärung erfolgt per elektronischer Nachricht unter Angabe von Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Mailadresse und Telefonnummer an den Vorstand. Mit einem Antrag auf Mitgliedschaft erklärt die betreffende Person ihr Einverständnis mit den Zwecken des Vereins laut § 2.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Übersendung einer elektronischen Aufnahmeerklärung wirksam.
  6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
  2. Der Austritt ist jederzeit möglich.
    Er erfolgt durch elektronische Mitteilung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.
  3. Bereits für das Kalenderjahr gezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei offensichtlich satzungswidrigen Verhalten zulässig.
  3. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  6. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich per Mail mitgeteilt werden.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft

  1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. 2. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wie in einer Finanzordnung beschrieben ist.
  2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt wird.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Seine jährliche Höhe – ebenso wie eventuelle Ermäßigungen – bestimmt die Mitgliederversammlung.
    Der Mindestjahresbeitrag liegt bei 10€.
    Näheres regelt eine Finanzordnung.
  3. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. 4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand und
  2. die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der*dem Vorsitzenden, der*dem stellvertretenden Vorsitzenden und der*dem Kassierer*in.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. 5. Der Vorstand nach § 26 BGB ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die auf Grund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, ermächtigt
  5. Der Vorstand ist im Außenverhältnis gegenüber Dritten nach § 31a Absatz 2 BGB von Verbindlichkeiten gegenüber Dritten befreit.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung und Tagesordnung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres
  2. Bei Ausscheiden von Mitgliedern des Vorstandes findet eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung statt.
  3. Nicht-anwesende Mitglieder können per Vollmacht ein anderes Mitglied mit der Ausführung ihres Stimmrechtes beauftragen; ein Mitglied kann nur eine Vollmachtsvertretung ausüben.
  4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist durch den Vorstand den Mitgliedern binnen einer Woche bekanntzugeben. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  5. Über Anträge, die die Tagesordnung ergänzen, kann nicht abgestimmt, sondern nur ein Meinungsbild der Versammlung gebildet werden. Der Tagesordnungspunkt muss auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut aufgerufen werden.
  6. Jede Tagesordnung endet mit dem Punkt „Verschiedenes“ zum Zwecke allgemeiner Mitteilungen, über die nicht abgestimmt werden kann.
  7. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  9. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  10. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein*e Protokollant*in zu wählen.

§ 11 Beschlussfähigkeit

  1. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
  3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
  6. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 12 Beschlussfassung

  1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen (gültigen) Stimmen.
  3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen (gültigen) Stimmen erforderlich.
  4. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
  5. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen (gültigen) Stimmen erforderlich.
  6. Stimmenthaltungen zählen für die Berechnung der Mehrheit bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimmen.

§ 13 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von der*dem die Versammlung Leitenden und der*dem Protokollant*in zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleitende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Erinnerung, Verantwortung und Zukunft (EVZ) Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde errichtet am 22.01.2023 und zuletzt geändert durch den Nachtragsbeschluss des Vorstandes in seiner Sitzung vom 22.04.2023.

Unterschriften der Gründungsmitglieder liegen vor.